Vereinsformen

Betriebssport – Vereinsformen und Vereinsrecht

In der Regel wird die Betriebssportgemeinschaft als unselbständiger Teil im Unternehmen ihres Arbeitgebers gegründet. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist dies eine sog. Interessengemeinschaft. Diese Gemeinschaft hat mit dem Finanzamt oder anderen Behörden nichts zu tun, da der Arbeitgeber bei dieser Form für die Gemeinschaft haftet. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an die Betriebssportgemeinschaft/Freizeitsportgemeinschaft bzw. deren Mitglieder lohnsteuerpflichtig sind. Diese Betriebssportgemeinschaft kann sich eine Ordnung (Satzung) nach eigenem Ermessen geben. Beim Betriebssport wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verwaltung und die Führung der Gemeinschaft durch die Mitglieder in Selbstverwaltung erfolgt. Die im LBSVN organisierten Betriebssportgemeinschaften sind zu über 90 % in dieser (Vereins)Form tätig.

Betriebssportgemeinschaft als eingetragener Verein

Durch die Gründung einer Betriebssportgemeinschaft als eingetragener Verein (e.V.) wird erreicht, dass diese Gruppe juristisch eigenständig wird. Sie kann Geschäfte im eigenen Namen abschließen und kann klagen und verklagt werden. Die Haftung ist durch den Vorstand auf das sog. Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorteil bei dieser Vereinsform besteht darin, dass der Arbeitgeber mit der eigenen Betriebssportgemeinschaft Verträge abschließen kann. Die BSG wird also als selbständiger Partner behandelt. Dadurch kann der Arbeitgeber die Zuwendungen an diese BSG voll als Betriebsausgaben absetzen. Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und seiner Betriebssportgemeinschaft e.V. kann z.B. ein sog. Sponsoringvertrag sein. Wenn die selbständige BSG jetzt noch die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragt, kann sie Zuwendungen bis zu den Steuerfreibeträgen steuerfrei vereinnahmen. Bei der Rechtsform des e.V. müssen vorgeschriebene Satzungen beachtet werden. Ebenso bei dem Antrag zur Gemeinnützigkeit müssen die steuerlichen Satzungsvorschriften beschlossen werden.